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Geschäftsverteilung

Die Verteilung der Geschäfte, d.h. der neu eingehenden Klagen, Anklagen, Beschwerden und sonstigen Sachen auf die einzelnen Richter beim Amtsgericht wird jährlich durch das Präsidium des Amtsgerichts im Geschäftsverteilungsplan beschlossen (Rechtsgrundlage: § 21 e Gerichtsverfassungsgesetz). Damit wird dem Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz,  § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Dieser Grundsatz verlangt auch, dass die Kriterien, nach denen die Fälle auf die einzelnen Richter verteilt werden, im Voraus und nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind.

Deshalb beschließt das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan, mit welchen Richtern und Arbeitskraftanteilen die Abteilungen personell besetzt sind und für welche Fälle die Richter zuständig sein sollen. Das Präsidium ist ein Selbstverwaltungsorgan der Richter. Es wird von allen Richtern des Gerichts gewählt.

Die richterliche Geschäftsaufteilung ist wie folgt aufgeteilt:

I. Referat I

D e n f e l d , Direktor des Amtsgerichts

1. Geschäfte des Amtsvorstandes

2. Strafsachen

a. in einem Turnus von 3 Eingängen für den 1. Eingang, soweit für das Verfahren nicht gemäß Ziff. II Nr. 5 b das Referat II zuständig ist.

b. soweit das Verfahren den Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage oder des Meineids zum Gegenstand hat und das Ursprungsverfahren im Referat II bearbeitet worden ist.

3. Ordnungswidrigkeitssachen

in einem Turnus von 2 Eingängen für den 1. Eingang.

4. Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit soweit ausschließlich der Richter zuständig ist ohne Beratungshilfe

in einem Turnus von 2 Eingängen für den 1. Eingang.

5. Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen (Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.06.2019)

in einem Turnus von 2 Eingängen für den 1. Eingang.

6. Vorsitz im Schöffenwahlausschuss und vorbereitende Geschäfte

7. Rechthilfeersuchen in Strafsachen

8. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ohne WEG-Sachen

in einem Turnus von 5 Eingängen für den 2. und 4. Eingang.

9. WEG-Sachen

Ausgenommen sind WEG-Verfahren, in denen bereits ein Urteil ergangen ist und nachträglich noch Anlass zu einer anderen richterlichen Tätigkeit besteht. Diese verbleiben im ursprünglichen Referat.

    


II. Referat II

B ö n i n g, Richterin

1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ohne WEG-Sachen

in einem Turnus von 5 Eingängen für den 1., 3. und 5. Eingang.

2. Richterliche Tätigkeit in Beratungshilfesachen

3. Richterliche Tätigkeit in Hinterlegungssachen

4. Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen

5. Strafsachen

a. in einem Turnus von 3 Eingängen für den 2. und 3. Eingang, soweit
für das Verfahren nicht gemäß Ziff.I Nr.2 b das Referat I zuständig ist.

b. soweit das Verfahren den Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage oder des Meineids zum Gegenstand hat und das Ursprungsverfahren im Referat I bearbeitet worden ist.

6. Ordnungswidrigkeiten

in einem Turnus von 2 Eingängen für den 2. Eingang.

7. Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit soweit ausschließlich der Richter zuständig ist ohne Beratungshilfe

in einem Turnus von 2 Eingängen für den 2. Eingang.

8. Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen (Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vom 19.06.2019)

in einem Turnus von 2 Eingängen für den 2. Eingang.

9. Geschäfte des Vollstreckungsgerichts



III. Im Verhinderungsfall vertreten sich die beiden Richter gegenseitig.

IV. Alle Verfahren können innerhalb des Gerichts im gegenseitigen Einverständnis der beteiligten Referatsrichter wegen Sachzusammenhangs abgegeben werden.                                                      Ein Sachzusammenhang liegt in Zivilsachen vor, wenn mehrere Streitigkeiten zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts-und Lebensverhältnis betreffen oder wenn in getrennten Verfahren dieselbe Partei oder verschiedene Parteien Rechtsfolgen aus demselben oder im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen oder rechtlichen Grund herleiten oder wenn die Ansprüche, die den Gegenstand der Prozesse bilden in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Ein Sachzusammenhang ist grundsätzlich anzunehmen, wenn in einer Zivilsache das Hauptsacheverfahren dem selbständigen Beweisverfahren nachfolgt oder wenn das Hauptsacheverfahren einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nachfolgt.                  In Strafsachen, Bußgeldsachen und Gs-Sachen liegt ein Sachzusammenhang vor, wenn sich das Verfahren gegen die gleiche Person richtet oder den gleichen Sachverhalt zum Gegenstand hat. Die Abgabe hat zur Folge, dass das übernehmende Referat bei den nächsten Durchgängen um die Zahl der übernommenen Sachen weniger berücksichtigt wird (Bonus). Ein abgetrenntes Verfahren ist vom gleichen Referat zu bearbeiten wie das Ausgangsverfahren. Eine Anrechnung auf den Turnus findet nur in Strafsachen statt.

V. Sitzungstage:

Strafsachen: a) Erwachsene:                                jeden Dienstag

                   b) Jugendliche und Heranwachsende: jeden Dienstag

                    

Bußgeldsachen: Alle Werktage

Zivilsachen: Alle Werktage






 

                      

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